LAG München - Urteil vom 01.12.1999
9 Sa 375/98
Normen:
BetrAVG §§ 1 3 ; BGB § 242 ; TVG § 4 ; ZPO § 293 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 05.03.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 33 Ca 18144/96

betriebliche Altersversorgung: Auslegung einer Versorgungsvereinbarung

LAG München, Urteil vom 01.12.1999 - Aktenzeichen 9 Sa 375/98

DRsp Nr. 2002/14942

betriebliche Altersversorgung: Auslegung einer Versorgungsvereinbarung

Arbeitnehmer i.S. vom Art. I 1.3 des Versorgungsplanes sind auch die Arbeitnehmer von Radio Free Europe, die in der französischen gesetzlichen Rentenversicherung (cadres) versichert sind, deren Versicherungsbeiträge aber nicht allein vom Arbeitgeber bezahlt wurden.

Normenkette:

BetrAVG §§ 1 3 ; BGB § 242 ; TVG § 4 ; ZPO § 293 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Auskunftserteilung über die Höhe einer der Klägerin zustehenden Betriebsrente.

Die Klägerin, geboren ... war seit 6.10.1970 bis 30.6.1995 bei der Beklagten beschäftigt; in der Zeit vom 1.10.1972 bis 31.10.1991 war sie in P tätig.

Bei der Beklagten besteht durch tarifvertragliche Vereinbarung eine Versorgungsvereinbarung (Versorgungsplan) "für die Zukunftssicherung ihrer Arbeitnehmer und deren Hinterbliebenen im Falle der Invalidität, des Alters und des Todes" (Fotokopie Bl. 32 -- 73 d.A.).

Im Aufhebungsvertrag der Parteien vom 31.8.1994, in welchem das Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen zum 30.6.1995 beendet wurde, ist unter anderem folgendes vereinbart:

5. Betriebsrente