LAG Düsseldorf - Urteil vom 10.02.1999
17 Sa 809/98
Normen:
BetrAVG § 1 Abs. 1 Satz 4 ; EG-Vertrag Art. 119 Abs. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; SGB IV § 8 ;
Fundstellen:
BB 1999, 1983
DB 1999, 2170
EuroAS 2000, 33
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 24.03.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 6606/97

betriebliche Altersversorgung: Ausschluss geringfügig Beschäftigter - Gleichbehandlungsgebot

LAG Düsseldorf, Urteil vom 10.02.1999 - Aktenzeichen 17 Sa 809/98

DRsp Nr. 2002/3735

betriebliche Altersversorgung: Ausschluss geringfügig Beschäftigter - Gleichbehandlungsgebot

1. Nimmt der Arbeitgeber geringfügig Beschäftigte iS von § 8 SGB IV von einer betrieblichen Altersversorgung aus, deren Zweck es ist, zeitgleich erworbene gesetzliche Grundversorgung aufzubessern, verstößt dies nicht gegen den arbeitsgerichtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. 2. In Gesamtversorgungssystemen ist eine solche Ergänzungsfunktion Zweck der Betriebsrente - vgl zum öfftl Dienst BAG AP Nr. 28 zu § 1 BetrAVG Gleichbehandlung - DRsp-ROM Nr. 1997/28402 -. Der Arbeitgeber kann jedoch auch anderweitig zu erkennen geben, daß die Versorgung diesen Zweck hat. Die Richtlinien 1990 der Unterstützungskasse des DGB stellen eine solche Zweckbindung der Versorgungsleistungen deutlich heraus.

Normenkette:

BetrAVG § 1 Abs. 1 Satz 4 ; EG-Vertrag Art. 119 Abs. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; SGB IV § 8 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin einen Anspruch auf betriebliche Altersversorgung hat.