BAG - Urteil vom 19.11.2003
10 AZR 110/03
Normen:
InsO §§ 35 129 § 131 Abs. 1 Nr. 1 § 143 Abs. 1 § 146 Abs. 1 ; BetrAVG §§ 1b 30f ; BGB § 187 Abs. 1 § 188 Abs. 2 §§ 202 ff. (a.F.) 398 ff. 818 819 Abs. 1 ; TVG § 1 Abs. 1 ; BRTV-Bau § 16 ;
Fundstellen:
AuR 2004, 116
BAGE 108, 367
BAGReport 2004, 73
DB 2004, 494
MDR 2004, 414
NJW 2004, 1196
NZI 2004, 335
VersR 2005, 141
ZIP 2004, 229
ZInsO 2004, 284
Vorinstanzen:
LAG Brandenburg, vom 12.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 351/02
ArbG Neuruppin, vom 27.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2047/01

Betriebliche Altersversorgung; Ausschlußfristen; Insolvenzrecht - Insolvenzanfechtung bei inkongruenter Deckung; Verjährung; tarifliche Ausschlußfrist

BAG, Urteil vom 19.11.2003 - Aktenzeichen 10 AZR 110/03

DRsp Nr. 2004/379

Betriebliche Altersversorgung; Ausschlußfristen; Insolvenzrecht - Insolvenzanfechtung bei inkongruenter Deckung; Verjährung; tarifliche Ausschlußfrist

»1. Überträgt der Arbeitgeber innerhalb des letzten Monats vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen seine Rechte als Versicherungsnehmer aus einer Direktversicherung auf den versicherten Arbeitnehmer, so kann der Insolvenzverwalter im Wege der Insolvenzanfechtung die Zurückgewährung zur Insolvenzmasse verlangen, wenn dem Arbeitnehmer noch keine unverfallbare Anwartschaft im Sinne des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung zustand. 2. Dieser Anspruch des Insolvenzverwalters unterfällt keiner tarifvertraglichen Ausschlußfrist.«

Orientierungssätze: 1. Mit der Übertragung der Rechte aus einer zum Zweck der betrieblichen Altersversorgung abgeschlossenen, vom Arbeitgeber finanzierten Direktversicherung vor dem Eintritt der Unverfallbarkeit der Anwartschaft des Arbeitnehmers gewährt der Arbeitgeber diesem eine Befriedigung, auf die er keinen Anspruch hat. 2. Erfolgt die Übertragung innerhalb des letzten Monats vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers, so unterliegt sie ohne weitere Voraussetzung der Insolvenzanfechtung.