LAG Niedersachsen - Urteil vom 04.05.2018
3 Sa 1320/16 B
Normen:
BetrAVG § 2; BGB § 241; BGB § 242; BGB § 280; BGB § 613a Abs. 1 S. 1-3; BetrVG § 50 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 75 Abs. 1; UmwG § 324; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Oldenburg, vom 18.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 119/15

Betriebliche Altersversorgung bei Ablösung der Betriebsvereinbarung durch eine nach Betriebsübergang bei der Erwerberin abgeschlossene Betriebsvereinbarung

LAG Niedersachsen, Urteil vom 04.05.2018 - Aktenzeichen 3 Sa 1320/16 B

DRsp Nr. 2018/10705

Betriebliche Altersversorgung bei Ablösung der Betriebsvereinbarung durch eine nach Betriebsübergang bei der Erwerberin abgeschlossene Betriebsvereinbarung

Ablösung einer Betriebsvereinbarung durch eine nach dem Betriebsübergang beim Erwerber abgeschlossene Betriebsvereinbarung, Besitzstandswahrung beim Betriebsübergang.

1. Regeln mehrere zeitlich aufeinander folgende Betriebsvereinbarungen denselben Gegenstand, gilt das Ablösungsprinzip. Eine neue Betriebsvereinbarung über denselben Regelungsgegenstand löst die Regelungen der älteren Betriebsvereinbarung grundsätzlich auch dann ab, wenn die Neuregelung für den Arbeitnehmer ungünstiger ist. 2. Ein Vereinheitlichungsinteresse ist grundsätzlich geeignet, einen sachlich-proportionalen Grund im Sinne des Drei-Stufen-Modells zur Ablösung von Versorgungsregelungen darzustellen. Ein Vereinheitlichungsinteresse ist jedoch nur dann geeignet, eine Rechtfertigung für Eingriffe auf der dritten Besitzstandsstufe zu rechtfertigen, wenn die Vereinheitlichung nicht auf das geringste Niveau erfolgt. 3. § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB dient dem Zweck, kollektivrechtlichen Verpflichtungen den Vorrang vor einer Transformation gemäß § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB einzuräumen und dadurch die Vereinheitlichung der Arbeitsbedingungen bei der Betriebserwerberin zu erleichtern.