LAG Niedersachsen - Urteil vom 25.05.2018
3 Sa 1330/16 B
Normen:
BetrAVG § 2; BGB § 241; BGB § 242; BGB § 280; BGB § 613a Abs. 1 S. 1-3; BetrVG § 50 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 75 Abs. 1; UmwG § 324; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Oldenburg, vom 18.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 25/15

Betriebliche Altersversorgung bei Ablösung der Betriebsvereinbarung durch eine nach Betriebsübergang bei der Erwerberin abgeschlossene Betriebsvereinbarung

LAG Niedersachsen, Urteil vom 25.05.2018 - Aktenzeichen 3 Sa 1330/16 B

DRsp Nr. 2018/13917

Betriebliche Altersversorgung bei Ablösung der Betriebsvereinbarung durch eine nach Betriebsübergang bei der Erwerberin abgeschlossene Betriebsvereinbarung

1. Regeln mehrere zeitlich aufeinander folgende Betriebsvereinbarungen denselben Gegenstand, gilt das Ablösungsprinzip. Eine neue Betriebsvereinbarung löst eine ältere grundsätzlich auch dann ab, wenn die Neuregelung für den Arbeitnehmer ungünstiger ist. 2. Ein Vereinheitlichungsinteresse ist grundsätzlich geeignet, einen sachlich-proportionalen Grund im Sinne des Drei-Stufen-Modells zur Ablösung von Versorgungsregelungen darzustellen. Ein Vereinheitlichungsinteresse ist jedoch nur dann geeignet, eine Rechtfertigung für Eingriffe auf der dritten Besitzstandsstufe zu rechtfertigen, wenn die Vereinheitlichung nicht auf das geringste Niveau erfolgt. 3. § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB dient dem Zweck, kollektivrechtlichen Verpflichtungen den Vorrang vor einer Transformation gemäß § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB einzuräumen und dadurch die Vereinheitlichung der Arbeitsbedingungen bei der Betriebserwerberin zu erleichtern.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 18.11.2016 (Az.: 6 Ca 25/15 B) wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BetrAVG § 2; BGB § 241; BGB § 242; BGB § 280; BGB § 613a Abs. 1 S. 1-3; BetrVG § 50 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 75 Abs. 1;