LAG Niedersachsen - Urteil vom 01.02.2018
4 Sa 1315/16 B
Normen:
BetrAVG § 2; BGB § 613a Abs. 1 S. 1-2; BetrVG § 50 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 75 Abs. 1; BetrVG § 77 Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Oldenburg, vom 01.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 472/14

Betriebliche Altersversorgung bei aufnehmender Verschmelzung und Ablösung der Betriebsvereinbarung durch eine nach Betriebsübergang bei der Erwerberin abgeschlossenen Betriebsvereinbarung

LAG Niedersachsen, Urteil vom 01.02.2018 - Aktenzeichen 4 Sa 1315/16 B

DRsp Nr. 2018/3642

Betriebliche Altersversorgung bei aufnehmender Verschmelzung und Ablösung der Betriebsvereinbarung durch eine nach Betriebsübergang bei der Erwerberin abgeschlossenen Betriebsvereinbarung

Ablösung einer Betriebsvereinbarung durch eine nach einem Betriebsübergang beim Erwerber abgeschlossene Betriebsvereinbarung, Besitzstandswahrung beim Betriebsübergang.

1. Eine neue Betriebsvereinbarung über denselben Regelungsgegenstand löst die Regelungen der älteren Betriebsvereinbarung auch dann ab, wenn diese für den Arbeitnehmer günstiger waren. Das gilt auch dann, wenn anlässlich einer Verschmelzung gemäß § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB eine Transformation der Ansprüche aus der Ruhegeldvereinbarung in das Individualarbeitsverhältnis des Arbeitnehmers stattgefunden hat, da Rechte aus einer Betriebsvereinbarung, die im Zuge eines Betriebsübergangs gemäß § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB Inhalt des Arbeitsverhältnisses werden, vor einer Ablösung durch eine spätere Betriebsvereinbarung im Betrieb der Erwerberin nicht in weiterem Umfang geschützt sind, als wenn sie kollektivrechtlich weitergegolten hätten. 2. Auch einer zeitlich deutlich nach dem Betriebsübergang abgeschlossenen Betriebsvereinbarung kann verdrängende Wirkung zukommen.