LAG Niedersachsen - Urteil vom 01.02.2018
4 Sa 1340/16 B
Normen:
BetrAVG § 2; BGB § 613a Abs. 1 S. 1-3; BetrVG § 50 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 75 Abs. 1; BetrVG § 77 Abs. 4 S. 1; UmwG § 324;
Vorinstanzen:
ArbG Oldenburg, vom 18.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 61/15

Betriebliche Altersversorgung bei aufnehmender Verschmelzung und Ablösung der Betriebsvereinbarung durch eine nach Betriebsübergang bei der Erwerberin abgeschlossene Betriebsvereinbarung

LAG Niedersachsen, Urteil vom 01.02.2018 - Aktenzeichen 4 Sa 1340/16 B

DRsp Nr. 2018/8874

Betriebliche Altersversorgung bei aufnehmender Verschmelzung und Ablösung der Betriebsvereinbarung durch eine nach Betriebsübergang bei der Erwerberin abgeschlossene Betriebsvereinbarung

1. Eine neue Betriebsvereinbarung über denselben Regelungsgegenstand löst die Regelungen der älteren Betriebsvereinbarung auch dann ab, wenn diese für die Arbeitnehmerin günstiger waren; das gilt auch dann, wenn anlässlich einer Verschmelzung gemäß § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB eine Transformation der Ansprüche aus der Ruhegeldvereinbarung in das Individualarbeitsverhältnis der Arbeitnehmerin stattgefunden hat, da Rechte aus einer Betriebsvereinbarung, die im Zuge eines Betriebsübergangs gemäß § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB Inhalt des Arbeitsverhältnisses werden, vor einer Ablösung durch eine spätere Betriebsvereinbarung im Betrieb der Erwerberin nicht in weiterem Umfang geschützt sind als wenn sie kollektivrechtlich weitergegolten hätten. 2. Auch einer zeitlich deutlich nach dem Betriebsübergang abgeschlossenen Betriebsvereinbarung kann verdrängende Wirkung zukommen.