BAG - Urteil vom 29.04.2003
3 AZR 247/02
Normen:
BetrAVG § 1 Abs. 1 S. 1 § 1b Abs. 1 S. 4 § 3 ;
Fundstellen:
BAGReport 2004, 17
NZA 2004, 1182
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 18.01.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Sa 1339/01
ArbG Duisburg, vom 24.08.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 920/01

Betriebliche Altersversorgung; Betriebliche Übung - Betriebliche Übung gegenüber den Betriebsrentnern als Anspruchsgrundlage; Rentnerweihnachtsgeld als Bestandteil der betrieblichen Altersversorgung

BAG, Urteil vom 29.04.2003 - Aktenzeichen 3 AZR 247/02

DRsp Nr. 2003/14427

Betriebliche Altersversorgung; Betriebliche Übung - Betriebliche Übung gegenüber den Betriebsrentnern als Anspruchsgrundlage; "Rentnerweihnachtsgeld" als Bestandteil der betrieblichen Altersversorgung

Orientierungssätze: 1. Nach der ausdrücklichen Anerkennung der betrieblichen Übung als Rechtsquelle durch den Gesetzgeber (§ 1b Abs. 1 Satz 4 BetrAVG) steht im Bereich der betrieblichen Altersversorgung der Verpflichtung aus einer ausdrücklichen Versorgungszusage eine auf betrieblicher Übung beruhende Versorgungsverpflichtung gleich. 2. Die verpflichtende Wirkung einer betrieblichen Übung tritt zugunsten derjenigen aktiven Arbeitnehmer ein, die unter ihrer Geltung in dem Betrieb gearbeitet haben. Solche Arbeitnehmer können darauf vertrauen, daß die Übung nach ihrem Ausscheiden bei Eintritt des Versorgungsfalles fortgeführt wird. Dabei kommt es grundsätzlich nicht darauf an, daß der Anspruchsteller bereits als Betriebsrentner selbst schon in die Übung einbezogen war. 3. Die betriebliche Übung kann auch noch nach Eintritt des Versorgungsfalles zustande kommen und Leistungen umfassen, die in der Leistungsordnung (als ausdrückliche Versorgungszusage) nicht vorgesehen sind. Dies gilt nicht, wenn die Leistungen in fehlerhafter Anwendung der Leistungsordnung erbracht werden.

Normenkette:

BetrAVG § 1 Abs. 1 S. 1 § 1b Abs. 1 S. 4 § 3 ;

Tatbestand: