LAG Düsseldorf - Urteil vom 18.01.2002
14 Sa 1339/01
Normen:
BGB § 242 ; BGB § 611 ;
Vorinstanzen:
ArbG Duisburg, vom 22.06.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 920/01

Ruhestandsverhältnis, Betriebliche Übung, Sonderzahlungen

LAG Düsseldorf, Urteil vom 18.01.2002 - Aktenzeichen 14 Sa 1339/01

DRsp Nr. 2003/4751

Ruhestandsverhältnis, Betriebliche Übung, Sonderzahlungen

»Ein Anspruch aus betrieblicher Übung kann auch bei Sonderzahlungen des Arbeitgebers an Betriebsrentner entstehen (im Anschluss an BAG, Urteil vom 23.04.1963, AP Nr. 26 zu § 611 BGB Gratifikation, sowie BAG, Urteil vom 30.10.1984, AP Nr. 1 zu § 1 BetrAVG Betriebliche Übung; offen gelassen in BAG, Urteil vom 16.04.1997, AP Nr. 53 zu § 242 BGB Betriebliche Übung).«

Normenkette:

BGB § 242 ; BGB § 611 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin als Betriebsrentnerin für das Jahr 2000 ein Weihnachtsgeld zusteht.

Die am 25.05.1932 geborene Klägerin war von 1957 bis 1993 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der Rohstoffhandel GmbH, beschäftigt. Seit ihrem Ausscheiden bezieht die Klägerin eine Betriebsrente nach der Leistungsordnung A- des Essener Verbandes. Diese betrug zuletzt 853,56 DM brutto. Im Betrieb der Rohstoffhandel GmbH hatte die Mehrzahl der Arbeitnehmer eine Betriebsrentenzusage nach einer Pensionsordnung-, die in der Fassung vom 02.01.1990 pro Dienstjahr eine Rente von 5,-- DM vorsah. Besser verdienende Arbeitnehmer wie die Klägerin hatten dagegen eine Zusage nach der Leistungsordnung des Essener Verbandes.