Die Parteien streiten darüber, ob der Betriebsrente des Klägers ein Pensionshöchstbetrag von 40% seines Gehalts zugrunde zu legen ist.
Der am 21. Juli 1936 geborene Kläger war vom 01. Januar 1962 bis zum 31. Dezember 1999 bei der Beklagten als außertariflicher Angestellter beschäftigt.
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