LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 02.06.2004
8 Sa 1771/03
Normen:
BGB § 315 ; BetrVG § 87 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Wetzlar, vom 17.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 663/02

Betriebliche Altersversorgung; betriebliche Übung; Mitbestimmung; billiges Ermessen

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 02.06.2004 - Aktenzeichen 8 Sa 1771/03

DRsp Nr. 2004/17891

Betriebliche Altersversorgung; betriebliche Übung; Mitbestimmung; billiges Ermessen

»1. Für die Anpassung von Faktoren, von denen die Höhe des Ruhegeldes abhängt, gelten die gleichen Grundsätze wie für die Anpassung von Gehältern. 2. Es führt nicht ohne weiteres zu einer betrieblichen Übung, wenn ein Arbeitgeber die Höchstbeträge des Ruhegeldes für außertarifliche Angestellte über längere Zeit entsprechend der Gehaltsentwicklung erhöht. Es bedarf konkreter Anhaltspunkte dafür, daß sich der Arbeitgeber habe verpflichten wollen auch in Zukunft dieselben Bemessungsfaktoren beizubehalten. 3. Ist eine Regelung der betrieblichen Altersversorgung durch betriebliche Übung entstanden, kann sie in gleicherweise abgeändert werden, wenn dies den Arbeitnehmern erkennbar ist. Es bedarf dazu nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats.«

Normenkette:

BGB § 315 ; BetrVG § 87 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Betriebsrente des Klägers ein Pensionshöchstbetrag von 40% seines Gehalts zugrunde zu legen ist.

Der am 21. Juli 1936 geborene Kläger war vom 01. Januar 1962 bis zum 31. Dezember 1999 bei der Beklagten als außertariflicher Angestellter beschäftigt.