LAG Düsseldorf - Urteil vom 23.09.1999
11 Sa 645/99
Normen:
BetrAVG § 2 Abs. 1 § 3 Abs. 1 § 17 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 2000, 570
NZA-RR 2000, 211
Vorinstanzen:
ArbG Essen, - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 3723/98

betriebliche Altersversorgung: Betriebsrente - Berechnung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 23.09.1999 - Aktenzeichen 11 Sa 645/99

DRsp Nr. 2001/9101

betriebliche Altersversorgung: Betriebsrente - Berechnung

Hat ein Arbeitnehmer, dem als Tarifangestellter bereits eine Altersversorgung nach Maßgabe der bei seinem Arbeitgeber geltenden Versorgungsordnung zugesagt worden war, aufgrund seiner Tätigkeit als AT-Angestellter eine Versorgungszusage nach Maßgabe der jeweils geltenden Leistungsordnung des Bochumer Verbands erhalten, können die Arbeitsvertragsparteien anlässlich der Wiederaufnahme einer Beschäftigung als Tarif-Angestellter bei gleichzeitiger Fortführung der früheren Versorgungszusage vereinbaren, daß dem Arbeitnehmer in entsprechender Anwendung von § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG nur ein prozentualer Anspruch entsprechend der Zeit, welcher er unter der Versorgungsregelung des Bochumer Verbands gearbeitet hat, zusteht.

Normenkette:

BetrAVG § 2 Abs. 1 § 3 Abs. 1 § 17 Abs. 2 ;

Tatbestand: