Hat ein Arbeitnehmer, dem als Tarifangestellter bereits eine Altersversorgung nach Maßgabe der bei seinem Arbeitgeber geltenden Versorgungsordnung zugesagt worden war, aufgrund seiner Tätigkeit als AT-Angestellter eine Versorgungszusage nach Maßgabe der jeweils geltenden Leistungsordnung des Bochumer Verbands erhalten, können die Arbeitsvertragsparteien anlässlich der Wiederaufnahme einer Beschäftigung als Tarif-Angestellter bei gleichzeitiger Fortführung der früheren Versorgungszusage vereinbaren, daß dem Arbeitnehmer in entsprechender Anwendung von § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG nur ein prozentualer Anspruch entsprechend der Zeit, welcher er unter der Versorgungsregelung des Bochumer Verbands gearbeitet hat, zusteht.