BAG - Urteil vom 23.10.1996
3 AZR 540/95
Normen:
BeschFG § 2 Abs. 1 ; BetrAVG § 1 ; BetrVG § 77 Abs. 4 ; BGB § 611a ; EG-Vertrag Art. 119 ; Richtlinie 75/117/EWG;
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, ArbG Essen, vom 01.06.1995vom 11.10.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 255/95 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 534/94

betriebliche Altersversorgung: Betriebsrente bei bedarfsorientierter Teilzeitarbeit - Gleichbehandlungsgebot

BAG, Urteil vom 23.10.1996 - Aktenzeichen 3 AZR 540/95

DRsp Nr. 2002/8977

betriebliche Altersversorgung: Betriebsrente bei bedarfsorientierter Teilzeitarbeit - Gleichbehandlungsgebot

Teilzeitkräfte können keine gleich hohen Betriebsrenten fordern wie Vollzeitkräfte. Die Besonderheiten der bedarfsorientierten Arbeit ändern daran nichts.

Normenkette:

BeschFG § 2 Abs. 1 ; BetrAVG § 1 ; BetrVG § 77 Abs. 4 ; BGB § 611a ; EG-Vertrag Art. 119 ; Richtlinie 75/117/EWG;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Höhe der an die Klägerin zu zahlenden Betriebsrente.

Die am 7. Oktober 1933 geborene Klägerin war vom 31. Oktober 1964 bis zum 31. Oktober 1993 bei der Beklagten beschäftigt. Seit 1. November 1993 bezieht die Klägerin Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung und von der Beklagten eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 176,30 DM.