Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte dem Kläger eine betriebliche Altersversorgung schuldet.
Der Kläger war ursprünglich bei der Deutschen Bundesbahn, Direktion M, beschäftigt. Mit Verfügung vom 10.7.1990 wurde er dort beurlaubt, um zur Beklagten in ein Arbeitsverhältnis treten zu können, bei der er mit Wirkung vom 1.8.1990 angestellt wurde (Bl. 4/7 d.A.). Derzeit erhält der Kläger eine Vergütung, die der Besoldungsgruppe A 12 der Beamten entspricht.
In § 6 des Anstellungsvertrages ist bestimmt:
§ 6 Versorgungsregelung
Gemäß den Beschlüssen des Aufsichtsrates und der Gesellschafterversammlung
vom 10.7.1986 werden von der Gesellschaft keine Versorgungszusagen mehr
gegeben.
Am 2.1.1973, neugefaßt am 2.1.1985, haben die Beklagte und ihr Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung geschlossen, in der unter A. Allgemeiner Teil, I. Verfahrensregelung zu den Vereinbarungen in den Anstellungsverträgen unter § 6 bestimmt ist (Bl.35/36 d.A.):
§ 6 Betriebliche Versorgung
1. Nach mindestens sechsjähriger Tätigkeit beim MVV erhalten die
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