LAG München - Urteil vom 06.10.1998
1 Sa 675/98
Normen:
BetrAVG § 1 ; GG Art. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 28.05.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 23 Ca 11258/97

betriebliche Altersversorgung: Betriebsvereinbarung - Auslegung - Inhalt - Gleichbehandlungsgebot - Wirkung

LAG München, Urteil vom 06.10.1998 - Aktenzeichen 1 Sa 675/98

DRsp Nr. 2002/14977

betriebliche Altersversorgung: Betriebsvereinbarung - Auslegung - Inhalt - Gleichbehandlungsgebot - Wirkung

Eine Betriebsvereinbarung kann die Festlegung ihres Inhalts nicht einseitig dem Arbeitgeber überlassen.

Normenkette:

BetrAVG § 1 ; GG Art. 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte dem Kläger eine betriebliche Altersversorgung schuldet.

Der Kläger war ursprünglich bei der Deutschen Bundesbahn, Direktion M, beschäftigt. Mit Verfügung vom 10.7.1990 wurde er dort beurlaubt, um zur Beklagten in ein Arbeitsverhältnis treten zu können, bei der er mit Wirkung vom 1.8.1990 angestellt wurde (Bl. 4/7 d.A.). Derzeit erhält der Kläger eine Vergütung, die der Besoldungsgruppe A 12 der Beamten entspricht.

In § 6 des Anstellungsvertrages ist bestimmt:

§ 6 Versorgungsregelung

Gemäß den Beschlüssen des Aufsichtsrates und der Gesellschafterversammlung

vom 10.7.1986 werden von der Gesellschaft keine Versorgungszusagen mehr

gegeben.

Am 2.1.1973, neugefaßt am 2.1.1985, haben die Beklagte und ihr Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung geschlossen, in der unter A. Allgemeiner Teil, I. Verfahrensregelung zu den Vereinbarungen in den Anstellungsverträgen unter § 6 bestimmt ist (Bl.35/36 d.A.):

§ 6 Betriebliche Versorgung

1. Nach mindestens sechsjähriger Tätigkeit beim MVV erhalten die