BAG - Urteil vom 10.09.2002
3 AZR 635/01
Normen:
BetrAVG § 1 (Ablösung) § 2 Abs. 1, 5 §§ 7 16 ;
Fundstellen:
BB 2003, 2749
DB 2003, 1525
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 20.09.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 63/00
ArbG Stuttgart, vom 07.06.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 29 Ca 5421/99

Betriebliche Altersversorgung; Betriebsverfassungsrecht - Verschlechterung einer Unterstützungskassen-Versorgung: zweistufige Mitbestimmung bei der Änderung einer Unterstützungskassen-Richtlinie; Anwendung der richterrechtlich entwickelten Rechtskontrolle auf ablösende Neuregelungen in Fällen, in denen die Versorgungszusage vor Inkrafttreten des Betriebsrentengesetzes erteilt wurde, der Versorgungsfall aber erst sehr viel später eintritt; Eingriff in die erdiente Dynamik; sachlich-proportionale Rechtfertigungsgründe für einen Eingriff in künftige Zuwächse

BAG, Urteil vom 10.09.2002 - Aktenzeichen 3 AZR 635/01

DRsp Nr. 2003/7958

Betriebliche Altersversorgung; Betriebsverfassungsrecht - Verschlechterung einer Unterstützungskassen-Versorgung: zweistufige Mitbestimmung bei der Änderung einer Unterstützungskassen-Richtlinie; Anwendung der richterrechtlich entwickelten Rechtskontrolle auf ablösende Neuregelungen in Fällen, in denen die Versorgungszusage vor Inkrafttreten des Betriebsrentengesetzes erteilt wurde, der Versorgungsfall aber erst sehr viel später eintritt; Eingriff in die erdiente Dynamik; sachlich-proportionale Rechtfertigungsgründe für einen Eingriff in künftige Zuwächse

Orientierungssätze: 1. Bei einer Neuregelung von für ein einzelnes Unternehmen geltenden Versorgungsrichtlinien einer Unterstützungskasse kann das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats aus § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG in der Weise ausgeübt werden, daß die Betriebspartner sich zunächst über den Inhalt der Neuregelung einigen, die dann von den Organen der Unterstützungskasse durch eine Änderung der Versorgungsrichtlinien umgesetzt wird (zweistufiges Modell). Dieser Weg verlangt nicht, daß vor Wirksamwerden der Änderung der Richtlinien bereits eine Betriebsvereinbarung iSv. § 77 BetrVG abgeschlossen worden ist. Voraussetzung ist nur, daß der Betriebsrat der vom Arbeitgeber beabsichtigten Neuverteilung der zur Verfügung gestellten Mittel zustimmt.