BAG - Beschluß vom 18.01.2005
3 ABR 21/04
Normen:
ArbGG § 2a Abs. 1 Nr. 1 § 80 Abs. 1 ; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 § 256 ; BetrVG § 77 ; BetrAVG § 2 § 6 ;
Fundstellen:
AuA 2005, 174
AuR 2005, 465
BAGE 113, 173
BAGE 165, 173
BB 2006, 336
DB 2005, 2417
MDR 2006, 33
NZA 2006, 167
VersR 2006, 245
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 31.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 TaBV 18/03
ArbG Hannover, vom 15.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 7 BV 16/02

Betriebliche Altersversorgung; Betriebsverfassungsrecht; Tarifauslegung; Vorruhestand und Altersteilzeit; Prozessrecht - Beschlussverfahren; Bestimmtheit eines Leistungsantrags; Abgrenzung Urteils- und Beschlussverfahren; Antragsbefugnis; Auslegung einer Betriebsvereinbarung; Durchführungsanspruch des Betriebsrats; Berechnung der Betriebsrenten die auf Grund einer Vorruhestandsregelung ausgeschiedenen Arbeitnehmer

BAG, Beschluß vom 18.01.2005 - Aktenzeichen 3 ABR 21/04

DRsp Nr. 2005/14653

Betriebliche Altersversorgung; Betriebsverfassungsrecht; Tarifauslegung; Vorruhestand und Altersteilzeit; Prozessrecht - Beschlussverfahren; Bestimmtheit eines Leistungsantrags; Abgrenzung Urteils- und Beschlussverfahren; Antragsbefugnis; Auslegung einer Betriebsvereinbarung; Durchführungsanspruch des Betriebsrats; Berechnung der Betriebsrenten die auf Grund einer Vorruhestandsregelung ausgeschiedenen Arbeitnehmer

»Der Betriebsrat kann vom Arbeitgeber verlangen, dass die Betriebsvereinbarungen abredegemäß durchgeführt werden. Dieser Anspruch kann in einem Beschlussverfahren durchgesetzt werden. Er erstreckt sich nicht nur auf die Wirksamkeit und die Fortgeltung von Betriebsvereinbarungen, sondern auch auf deren Auslegung, jedoch nicht auf die Auslegung der gesetzlichen Vorschriften und Tarifverträge. Der Betriebsrat hat nicht das Recht, im eigenen Namen die den einzelnen Arbeitnehmern zustehenden Betriebsrentenansprüche geltend zu machen.«

Orientierungssätze: 1. Auch im Beschlussverfahren ist das Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zu beachten. Im gerichtlichen Leistungsbefehl muss das dem Schuldner auferlegte Verhalten eindeutig festgelegt werden. Ein unzulässiger Leistungsantrag kann jedoch in einen zulässigen Feststellungsantrag umgedeutet werden.