LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 25.06.2008
8 Sa 1428/07
Normen:
BetrAVG § 1b ;
Vorinstanzen:
ArbG Gießen, vom 03.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 600/06

Betriebliche Altersversorgung; Entgeltumwandlung; Fälligkeit

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 25.06.2008 - Aktenzeichen 8 Sa 1428/07

DRsp Nr. 2008/19807

Betriebliche Altersversorgung; Entgeltumwandlung; Fälligkeit

»Bei einer Direktversicherung im Wege der Entgeltumwandlung ist der Arbeitgeber frühestens ab Fälligkeit des umgewandelten Entgelts verpflichtet den Versicherungsbeitrag zu entrichten.«

Normenkette:

BetrAVG § 1b ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadenersatz.

Die Beklagte hatte für den Kläger im Wege der Entgeltumwandlung eine Versicherung ab 1. Juli 2007 abgeschlossen. Der Kläger erlitt am 14. Juli 2003 einen Arbeitsunfall, durch den er berufsunfähig wurde. Den ersten Versicherungsbeitrag hatte die Beklagte zu diesem Zeitpunkt noch nicht überwiesen. Die Versicherung verweigert Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung, da nach ihren Versicherungsbedingungen Versicherungsschutz erst ab Eingang des ersten Monatsbeitrags bestehe.

Der Kläger verlangt von der Beklagten als Schadenersatz die ihm zukünftig aus der Berufsunfähigkeitsversicherung entgehenden Renten und Ersatz aller weiteren Schäden.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen mit Urteil vom 03. Juli 2007, auf das insbesondere zur näheren Darstellung des Sachverhalts Bezug genommen wird.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers. Wegen der für die Zulässigkeit der Berufung erheblichen Daten wird auf das Protokoll vom 25. Juni 2008 verwiesen.