LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 05.09.2012
6 Sa 194/12
Normen:
BetrAVG § 1 Abs. 1; BGB § 315;
Vorinstanzen:
ArbG Offenbach, vom 18.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 389/11

Betriebliche Altersversorgung; Ergänzende Vertragsauslegung bei Tariflücken infolge außerplanmäßiger Erhöhung der BBG 2003

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 05.09.2012 - Aktenzeichen 6 Sa 194/12

DRsp Nr. 2013/4287

Betriebliche Altersversorgung; Ergänzende Vertragsauslegung bei Tariflücken infolge außerplanmäßiger Erhöhung der BBG 2003

1. Geht man vom VersTV 1993 als Anspruchsgrundlage und weiter davon aus, dass diese Regelung durch die außerplanmäßige Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) im Jahre 2003 lückenhaft geworden ist und daher die Grundsätze der ergänzenden Vertragsauslegung greifen, dann gilt, dass diese Vertragslücke durch eine angemessene, dem mutmaßlichen Parteiwillen entsprechende Regelung zu schließen ist.2. Dies ist allerdings nur dann möglich, wenn ausreichende Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass die Tarifvertragsparteien die Vertragslücke durch eine Regelung geschlossen hätten, wonach für die Berechnung des Altersruhegeldes gemäß dem VersTV 1993 eine um einen bestimmten Betrag monatlich bzw. jährlich reduzierte BBG zugrunde zu legen ist.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 18. Januar 2012 - 5 Ca 389/11 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BetrAVG § 1 Abs. 1; BGB § 315;

Tatbestand: