BAG - Urteil vom 29.07.2003
3 AZR 425/02
Normen:
SGB VI §§ 33 93 280 ; SGB VII § 56 ; BetrAVG § 5 Abs. 2 ; BetrVG 1972 § 77 (Auslegung) ;
Fundstellen:
BAGReport 2004, 175
NZA 2005, 712
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 17.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 758/01
ArbG Frankfurt/Main, vom 29.11.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 4680/00

Betriebliche Altersversorgung; Gleichbehandlung - Auslegung einer Betriebsvereinbarung; Gesamtversorgungssystem; Anrechnung der Sozialversicherungsrente bei Zusammentreffen von Altersrente und Unfallrente

BAG, Urteil vom 29.07.2003 - Aktenzeichen 3 AZR 425/02

DRsp Nr. 2004/3536

Betriebliche Altersversorgung; Gleichbehandlung - Auslegung einer Betriebsvereinbarung; Gesamtversorgungssystem; Anrechnung der Sozialversicherungsrente bei Zusammentreffen von Altersrente und Unfallrente

Orientierungssätze:1. Verwendet eine Betriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung einen Begriff des Sozialversicherungsrechts, ohne ihn selbst zu definieren, so ist er grundsätzlich entsprechend dem sozialversicherungsrechtlichen Sprachgebrauch auszulegen.2. Wird in einer Betriebsvereinbarung der Begriff "Bezüge aus Renten der Rentenversicherung" verwendet, so ist darunter regelmäßig der volle gesetzliche Rentenanspruch des Versorgungsempfängers zu verstehen, unabhängig davon, wer ihn zur Auszahlung bringt, ob nur der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, oder auch - teilweise - der Träger der Unfallversicherung. Dies gilt insbesondere bei Anwendung des § 93 SGB VI, der dem Zweck dient, Nachteilsüberkompensationen durch zweckähnliche Versicherungsleistungen zu vermeiden.3. Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, zu der allein der Arbeitgeber beitragspflichtig ist, unterliegen nicht dem Anrechnungsverbot des § 5 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG.