LAG Berlin - Urteil vom 09.10.1991
8 Sa 35/91
Normen:
BeschFG § 2 Abs. 1, Abs. 6 ; BGB § 134 ; TVG § 1 ; Versorgungs-TV § 5 Buchstabe b ;
Fundstellen:
ARST 1992, 45
DB 1992, 846
EzBAT § 46 BAT Nr. 17
LAGE § 2 BeschFG 1985 Nr. 13
NZA 1992, 423
ZTR 1992, 124
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 18.04.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Ca 138/87

betriebliche Altersversorgung: Gleichbehandlung - Teilzeitbeschäftigte

LAG Berlin, Urteil vom 09.10.1991 - Aktenzeichen 8 Sa 35/91 - Aktenzeichen 8 Sa 55/91

DRsp Nr. 2002/8135

betriebliche Altersversorgung: Gleichbehandlung - Teilzeitbeschäftigte

1. § 5 Buchst b aa) des Tarifvertrages über die Versorgung der Arbeitnehmer des Bundes und der Länder sowie von Arbeitnehmern kommunaler Verwaltungen und Betriebe (Versorgungs-TV) vom 4.11.66 in der bis zum 31.03.91 geltenden Fassung des 19. Änderungs-TV vom 26.10.89 verstößt gegen § 2 Abs. 1 BeschFG und ist gemäß § 134 BGB nichtig, weil er Teilzeitbeschäftigte mit einer durchschnittlichen vertraglichen Mindestarbeitszeit unter 18 Stunden wöchentlich ohne sachlichen Grund von der Zusatzversorgung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) ausnimmt. 2. Der hieraus abzuleitende Anspruch dieser Arbeitnehmer auf Gleichbehandlung begründet jedoch für die Vergangenheit (noch) keinen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Versicherung bei der VBL, solange deren Satzung dies nicht zuläßt, da der einzelne Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes gegenüber der VBL keine Satzungsgewalt hat.