»1. Nach dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz, der durch Art. 1 § 2 Abs. 1BeschFG 1985 lediglich eine Konkretisierung erfahren hat, rechtfertigt das unterschiedliche Arbeitspensum der Vollzeit- und der Teilzeitbeschäftigten allein keinen vollständigen Ausschluß des Teilzeitbeschäftigten von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Die für den Ausschluß der Teilzeitkräfte maßgeblichen Sachgründe müssen anderer Art sein, etwa auf Arbeitsleistung, Qualifikation, Berufserfahrung oder unterschiedlichen Anforderungen am Arbeitsplatz beruhen (Fortführung der ständigen Rechtsprechung des BAG, vgl. Urteil vom 28. Juli 1992 - 3 AZR 173/92 - AP Nr. 18 zu § 1BetrAVG Gleichbehandlung, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt, zu B I 2 a der Gründe).2. Ausdruck der Gleichbehandlung ist es, daß die Teilzeitarbeit lediglich nach dem zeitlichen Anteil der Arbeitsleistung im Vergleich zur Vollzeitarbeit vergütet wird. Dementsprechend können Teilzeitkräfte nicht eine gleich hohe betriebliche Altersversorgung fordern wie Vollzeitkräfte (Bestätigung der bisherigen Senatsrechtsprechung, zuletzt Urteil vom 15. Februar 1994 - 3 AZR 708/93 - AP Nr. 12 zu § 1 Gleichberechtigung, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt, zu III 2 b (3) der Gründe).«
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