BAG - Urteil vom 15.02.1994
3 AZR 708/93
Normen:
BErzGG § 15 ; BetrAVG § 1 ; EWGV Art. 119 ; GG Art. 3 Abs. 2, Abs. 3, Art. 6 Abs. 4 ;
Fundstellen:
AP Nr. 12 zu § 1 BetrAVG
BAGE 76, 1
BB 1994, 1360
BB 1994, 1638
DB 1994, 1479
EzA § 1 BetrAVG Nr. 9
MDR 1994, 924
NJW 1995, 2127
NZA 1994, 794
ZIP 1994, 1136
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 19.11.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 4678/92
LAG Düsseldorf, vom 21.07.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 219/93

Betriebliche Altersversorgung und Erziehungsurlaub

BAG, Urteil vom 15.02.1994 - Aktenzeichen 3 AZR 708/93

DRsp Nr. 1995/908

Betriebliche Altersversorgung und Erziehungsurlaub

»1. Zeiten des gesetzlichen Erziehungsurlaubs (§§ 15 ff. BErzGG) lassen den Bestand des Arbeitsverhältnisses unberührt; sie führen nur zum Ruhen des Arbeitsverhältnisses. 2. Daraus folgt für die betriebliche Altersversorgung, daß Zeiten des Erziehungsurlaubs den Lauf der Unverfallbarkeitsfristen gem. § 1 BetrAVG und die Dauer der Betriebszugehörigkeit i.S.d. § 2 BetrAVG nicht unterbrechen. 3. Der Arbeitgeber ist nicht gehindert, Zeiten des Erziehungsurlaubs von Steigerungen einer Anwartschaft auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung (dienstzeitabhängige Berechnung) auszunehmen. Eine solche Versorgungszusage stellt keine durch Art. 119 EWG-Vertrag verbotene Diskriminierung der Frauen dar.«

Normenkette:

BErzGG § 15 ; BetrAVG § 1 ; EWGV Art. 119 ; GG Art. 3 Abs. 2, Abs. 3, Art. 6 Abs. 4 ;

Tatbestand:

Die Klägerinnen verlangen von der Beklagten die Anerkennung von Zeiten des Erziehungsurlaubs als rentensteigernde "Anrechnungs- und Steigerungszeiten".