BAG - Urteil vom 18.11.2003
3 AZR 655/02
Normen:
BetrAVG § 1 (Gleichbehandlung, Auslegung) ; BGB § 242 (Gleichbehandlung) ; BetrVG § 75 ; GG Art. 20 Abs. 3 ; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 § 256 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZA 2004, 1296
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 19.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Sa 50/02
ArbG Karlsruhe, vom 08.05.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 406/01

Betriebliche Altersversorgung; Gleichbehandlung; Prozessrecht - Auslegung einer Betriebsvereinbarung über betriebliche Altersversorgung: Gleichbehandlung angestellter Poliere mit kaufmännischen und technischen Angestellten in der Bauwirtschaft; sachlicher Grund für die Differenzierung; Rückwirkungsverbot; Vertrauensschutz; Überforderungsschutz

BAG, Urteil vom 18.11.2003 - Aktenzeichen 3 AZR 655/02

DRsp Nr. 2004/13737

Betriebliche Altersversorgung; Gleichbehandlung; Prozessrecht - Auslegung einer Betriebsvereinbarung über betriebliche Altersversorgung: Gleichbehandlung angestellter Poliere mit kaufmännischen und technischen Angestellten in der Bauwirtschaft; sachlicher Grund für die Differenzierung; Rückwirkungsverbot; Vertrauensschutz; Überforderungsschutz

Orientierungssätze: 1. Angestellte Poliere gehören nicht zu den "technischen und kaufmännischen Angestellten" im Sinne der Versorgungsordnung, über deren Auslegung der Senat zu entscheiden hatte. 2. Es gab jedoch keine sachlichen Gründe dafür, den angestellten Polieren eine niedrigere Altersversorgung zu gewähren als den technischen und kaufmännischen Angestellten. 3. Jedenfalls für in der Vergangenheit abgeschlossene Sachverhalte, wie den vorliegenden, konnte der Arbeitgeber die Gleichbehandlung nur durch eine Anpassung nach oben herstellen. Der sich aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) ergebende Vertrauensschutz gegenüber rückwirkenden Belastungen führte nicht zum Wegfall oder einer Einschränkung dieser Verpflichtung. Der Überforderungsschutz setzt einen Vertrauenstatbestand voraus. Wenn der Arbeitgeber nicht auf die Rechtmäßigkeit der Ungleichbehandlung vertrauen durfte, kommt es zu keiner Interessenabwägung.

Normenkette:

BetrAVG § 1 (Gleichbehandlung, Auslegung) ; BGB § 242 (Gleichbehandlung) ; § ;