LAG Düsseldorf - Urteil vom 09.07.1999
9 Sa 188/99
Normen:
BetrAVG §§ 7 9 ; EGHGB Art. 37 ; HGB §§ 26 28 159 ;
Fundstellen:
AuR 1999, 446
BB 1999, 2514
Vorinstanzen:
ArbG Duisburg, - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 4074/97

betriebliche Altersversorgung: Haftung eines ausgeschiedenen Gesellschafters für Ansprüche, die bereits vor Einbringung seines Unternehmens in eine neu gegründete KG entstanden waren

LAG Düsseldorf, Urteil vom 09.07.1999 - Aktenzeichen 9 Sa 188/99

DRsp Nr. 2001/9097

betriebliche Altersversorgung: Haftung eines ausgeschiedenen Gesellschafters für Ansprüche, die bereits vor Einbringung seines Unternehmens in eine neu gegründete KG entstanden waren

1. Die Verpflichtung eines Arbeitgebers für die von ihm begründete Versorgungsschuld gegenüber einem bereits im Ruhestand befindlichen Arbeitnehmer erlischt nicht dadurch, daß der Arbeitgeber sein Unternehmen in eine neu gegründete KG einbringt. 2. Scheidet der frühere Arbeitgeber anschließend aus der KG als Kommanditist und Geschäftsführer der Komplementärin aus der Gesellschaft aus und wird über diese das Insolvenzverfahren eröffnet, bleibt der frühere Arbeitgeber weiterhin Versorgungsschuldner des Betriebsrentners. Eine Enthaftung auf der Grundlage des Nachhaftungsbegrenzungsgesetzes kommt nicht in Betracht. Insoweit bedarf es einer teleologischen Reduktion der §§ 26, 28 HGB.

Normenkette:

BetrAVG §§ 7 9 ; EGHGB Art. 37 ; HGB §§ 26 28 159 ;

Tatbestand:

Der am 09.05.1920 geborene Kläger war als Prokurist bei der Firma H.erma V.erlo, Inhaber R.o V.erlo, beschäftigt. Er schied im Jahre 1986 wegen Erreichens der Altersgrenze aus.