LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 16.07.1997
8 Sa 229/95
Normen:
BetrAVG § 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Gießen, vom 07.12.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 223/94

betriebliche Altersversorgung: Kündigung einer Betriebsvereinbarung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 16.07.1997 - Aktenzeichen 8 Sa 229/95

DRsp Nr. 2000/2009

betriebliche Altersversorgung: Kündigung einer Betriebsvereinbarung

Die Kündigung einer Betriebsvereinbarung über betriebliche Altersversorgung bewirkt allein, daß Arbeitnehmer, die nach Ablauf der Kündigungsfrist in den Betrieb eintreten, daraus keine Rechte erwerben. Die Rechte der vorher eingetretenen Arbeitnehmer werden nicht berührt.

Normenkette:

BetrAVG § 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Folgen der Kündigung einer Betriebsvereinbarung über betriebliche Altersversorgung.

Die am 15. Februar 1947 geborene Klägerin trat am 15. August 1983 in die Dienste der Beklagten.

Die Beklagte stellt Verpackungsmaschinen her und vertreibt sie. Sie hat ein Stammkapital von DM 4 Mio..

Bei der Beklagten bestand seit Dezember 1964 eine Versorgungsordnung. Deren Eingangssatz lautet:

"Unsere Betriebsangehörigen erhalten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einen Rechtsanspruch auf Versorgungsleistungen aus Mitteln unserer Firma."

Die Alters- und Invalidenrente ist in § 3 auf monatlich DM 200,00 festgesetzt.

Die Beklagte ergänzte die Versorgungsordnung mit folgendem Schreiben vom 21. Dezember 1995:

"Betrifft: Pensionsordnung

Die Geschäftsleitung hat sich nun endgültig entschlossen, die Pensionszusagen nach der 15-jährigen Wartezeit um DM 5,00 pro Dienstjahr zu erhöhen. Ansonsten bleibt die Pensionsordnung unverändert."