Der Kläger war bis 28.02.1989 Leiter der Bezirksdirektion W. der Beklagten.
Die Beklagte hatte u. a. zugunsten des Klägers eine Versicherung für die Versorgung des hauptberuflichen Versicherungs-Außendienstes bei der "D. H. V.- und L.-Versicherungs AG" in B. abgeschlossen. Seit seinem Ausscheiden bei der Beklagten leistete der Kläger selbst keine Beiträge mehr zu dieser Versicherung. Es blieb nur der Anteil, der von der Beklagten bezahlt worden war, bestehen.
In dem Versicherungsschein Nr. AK 15404 heißt es u.a.:
"Wir versichern aufgrund der eingereichten schriftlichen Erklärungen und der für das Versorgungswerk des Versicherungsaußendienstes geltenden Richt- linien und Versicherungsbedingungen folgende Leistungen:
1. Versicherungssumme, fällig am 01.01.99
2. Invalidenrente in Höhe von 15 % der Vers.-Summe
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