LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 14.11.2007
15 Sa 1459/07
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 ; GTV Rundfunkanstalten Ziff. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 23.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 86 Ca 21659/06

Betriebliche Altersversorgung nach dem Grundsatztarifvertrag der Rundfunkanstalten

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.11.2007 - Aktenzeichen 15 Sa 1459/07

DRsp Nr. 2008/4231

Betriebliche Altersversorgung nach dem Grundsatztarifvertrag der Rundfunkanstalten

1. Die Regelungen des Grundsatztarifvertrages der Rundfunkanstalten 2005 sind inhaltlich nicht zu beanstanden; dieser Tarifvertrag ist wirksam. 2. Da nach Ziff. 2 GTV 2005 die Mehrbelastungen etwa hälftig von den Rundfunkanstalten und den Berechtigten getragen werden, wird dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in erhöhtem Maße Rechnung getragen. 3. Soweit nicht bereits vor Entstehung des Anspruchs Anhaltspunkte dafür bestanden, dass die Tarifvertragsparteien verschlechternd eingreifen, darf als Untergrenze für einen Eingriff in bereits entstandene Ansprüche regelmäßig nicht in die Ausgangsrente eingegriffen werden, die der Arbeitnehmer bei Beendigung seines Arbeitsverhältnisses erdient hatte.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1 ; GTV Rundfunkanstalten Ziff. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Kern darüber, ob die betriebliche Altersversorgung auch auf Basis des Grundsatztarifvertrages 2005 zu berechnen ist.