BAG - Urteil vom 17.04.2012
3 AZR 401/10
Normen:
BetrAVG § 1; BetrVG § 47 Abs. 1; BetrVG § 77 Abs. 2; BetrVG § 77 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 10.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 1241/09
ArbG Frankfurt/Main, vom 27.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 6285/08

Betriebliche Altersversorgung; Rechtscharakter einer Versorgungsordnung; Ablösung durch Betriebsvereinbarung; Unternehmensübergreifend gebildeter Gesamtbetriebsrat

BAG, Urteil vom 17.04.2012 - Aktenzeichen 3 AZR 401/10

DRsp Nr. 2012/19058

Betriebliche Altersversorgung; Rechtscharakter einer Versorgungsordnung; Ablösung durch Betriebsvereinbarung; Unternehmensübergreifend gebildeter Gesamtbetriebsrat

1. a) Die Versorgungsordnung 1976 ist Gegenstand der Gemeinsamen Erklärung aus dem Jahr 1977. b) Bei der Gemeinsamen Erklärung handelt es sich ihrem Rechtscharakter nach um eine Betriebsvereinbarung. 2. Die in § 77 Abs. 2 Satz 3 BetrVG vorgesehene Bekanntmachung einer Betriebsvereinbarung hat keine konstitutive Wirkung, da es sich bei der Vorschrift lediglich um eine Ordnungsvorschrift handelt, von deren Einhaltung die Wirksamkeit der Betriebsvereinbarung nicht abhängt. 3. Ein unternehmensübergreifend gebildeter Gesamtbetriebsrat ist im Betriebsverfassungsgesetz nicht vorgesehen, weshalb sein Handeln rechtlich unbeachtlich ist; von ihm abgeschlossene Betriebsvereinbarungen sind unwirksam.

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 10. März 2010 - 8 Sa 1241/09 - aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrAVG § 1; BetrVG § 47 Abs. 1; BetrVG § 77 Abs. 2; BetrVG § 77 Abs. 4;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, nach welcher Versorgungsordnung sich die Betriebsrente des Klägers berechnet.