LAG Nürnberg - Urteil vom 24.08.1999
6 Sa 713/98
Normen:
BGB §§ 133 157 ; BetrAVG § 16 ;
Fundstellen:
LAGE § 16 BetrAVG Nr. 9
Vorinstanzen:
ArbG Würzburg, vom 28.05.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1998/97

Betriebliche Altersversorgung: Rentenanpassung - Zusage von Mindesterhöhungen durch Aushang

LAG Nürnberg, Urteil vom 24.08.1999 - Aktenzeichen 6 Sa 713/98

DRsp Nr. 2001/5635

Betriebliche Altersversorgung: Rentenanpassung - Zusage von Mindesterhöhungen durch Aushang

»Sagt der Arbeitgeber durch Aushang im Betrieb für die künftigen Anpassungsprüfungen nach § 16 BetrAVG die Erhöhung um bestimmte Mindestsätze zu, so ist er an die Zusage gebunden. Der Widerruf ist nur unter den Voraussetzungen zulässig, unter denen auch die Versorgungszusage widerrufen werden kann.«

Normenkette:

BGB §§ 133 157 ; BetrAVG § 16 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Frage, ob und in welcher Höhe die betriebliche Altersversorgung des Klägers anzupassen ist.

Der Kläger war 49 Jahre lang bei der Beklagten, zuletzt als Führungskraft, tätig. Zum 01.07.1990 ist er in den Ruhestand getreten. Ihm wurde eine betriebliche Altersversorgung gemäß der Pensionsordnung der Beklagten zugesagt. Diese bestimmt unter 10.1:

Die Firma behält sich vor, die zugesagten Leistungen vorübergehend oder dauernd zu kürzen oder einzustellen, wenn

a) die wirtschaftliche Lage des Unternehmens sich nachhaltig so wesentlich verschlechtert hat, dass ihr eine Aufrechterhaltung der zugesagten Leistungen nicht mehr zugemutet werden kann, oder ...