LAG Rheinland-Pfalz, vom 06.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 573/08
ArbG Kaiserslautern, vom 18.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 433/08
Betriebliche Altersversorgung; Störung der Geschäftsgrundlage; Wechsel von Bruttogesamtversorgungsobergrenze zu Nettogesamtversorgungsobergrenze bei planwidriger Überversorgung; Ausübung des Anpassungsrechts; Besteuerung der Sozialversicherungsrente; Besteuerung der Betriebsrente; Beitragspflicht zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung
BAG, Urteil vom 17.01.2012 - Aktenzeichen 3 AZR 556/09
DRsp Nr. 2012/10295
Betriebliche Altersversorgung; Störung der Geschäftsgrundlage; Wechsel von Bruttogesamtversorgungsobergrenze zu Nettogesamtversorgungsobergrenze bei planwidriger Überversorgung; Ausübung des Anpassungsrechts; Besteuerung der Sozialversicherungsrente; Besteuerung der Betriebsrente; Beitragspflicht zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung
1. a) Ist eine Versorgungszusage als Gesamtzusage nach § 151BGB Inhalt der Arbeitsverträge der Arbeitnehmer geworden, sind die sich aus ihr ergebenden Rechte im Verhältnis zu einer nachfolgenden Betriebsvereinbarung durch das aus § 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG abzuleitende Günstigkeitsprinzip geschützt.b) Ist die Geschäftsgrundlage der Gesamtzusage jedoch nachträglich gestört, § 313 Abs. 1BGB, kann eine deshalb mögliche Umgestaltung auch durch Betriebsvereinbarung vorgenommen werden.2. Ist das ursprünglich angestrebte Versorgungsziel im späteren Verlauf erheblich überschritten, ist die Geschäftsgrundlage gestört. Eine die Anpassungsbefugnis begründende „Überversorgung“ kann damit auch insoweit vorliegen, als die Versorgungsordnung nur einen unterhalb der letzten Nettoeinkünfte liegenden Versorgungsgrad angestrebt hat und dieser Versorgungsgrad nunmehr aufgrund von Änderungen im Abgabenrecht planwidrig erheblich überschritten wird.
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