BAG - Urteil vom 21.01.2003
3 AZR 35/02
Normen:
BetrAVG § 1 (Zusatzversorgung) ; TVG § 1 (Tarifverträge: Energieversorgung) ; Tarifvertrag über die betriebliche Zusatzrentenversorgung (TVV Energie vom 20. Juli 1990) § 2 ; Tarifvertrag über die Ablösung des Tarifvertrages über die betriebliche Zusatzrentenversorgung der Tarifgruppe Energie des AVEU (TV Ablösung vom 16. Oktober 1992) §§ 4 bis 7 ; Tarifvertrag über zusätzliches Altersübergangsgeld (TVA Energie vom 27. September 1990); AO (54) §§ 3 4 7 ; Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) §§ 2 5 ; AFG § 249e (i.d.F. vom 29. September 1990) ; BGB §§ 133 157 242 (Gleichbehandlung) ;
Fundstellen:
NZA 2004, 1119
Vorinstanzen:
LAG Berlin, vom 09.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Sa 1514/01
ArbG Berlin, vom 30.05.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 29 Ca 3267/01

Betriebliche Altersversorgung; Tarifauslegung; Gleichbehandlung - Tarifauslegung; energie- und versorgungswirtschaftliche Unternehmen; Betriebsrente; Ausschluß durch anderweitige zusätzliche Altersversorgung; neue Bundesländer; technische Intelligenz; Überführung in gesetzliche Rentenversicherung; einzelvertragliche vom Tarifvertrag losgelöste Versorgungszusage; Gleichbehandlungsgrundsatz

BAG, Urteil vom 21.01.2003 - Aktenzeichen 3 AZR 35/02

DRsp Nr. 2003/12247

Betriebliche Altersversorgung; Tarifauslegung; Gleichbehandlung - Tarifauslegung; energie- und versorgungswirtschaftliche Unternehmen; Betriebsrente; Ausschluß durch anderweitige zusätzliche Altersversorgung; neue Bundesländer; technische Intelligenz; Überführung in gesetzliche Rentenversicherung; einzelvertragliche vom Tarifvertrag losgelöste Versorgungszusage; Gleichbehandlungsgrundsatz

Orientierungssätze: 1. Will der Arbeitgeber erkennbar nur den Pflichten aus kollektivrechtlichen Normen nachkommen, sind weder die Voraussetzungen einer stillschweigenden Willenserklärung noch die Voraussetzungen einer betrieblichen Übung erfüllt. 2. Der TV Ablösung unterscheidet danach, ob der Versorgungsfall bis zum 31. Dezember 1992 oder später eingetreten ist. Bei Eintritt des Versorgungsfalles bis zum 31. Dezember 1992 gelten die modifizierenden Vorschriften der §§ 4 ff. TV Ablösung nicht. Bei Versorgungsfällen nach dem 31. Dezember 1992 richten sich die Aufrechterhaltung und die Höhe der Anwartschaft nach §§ 4 bis 6 TV Ablösung und die Leistungs(Auszahlungs)voraussetzungen nach § 7 TV Ablösung. 3. § 7 TV Ablösung hat die Ansprüche aus dem geschlossenen Versorgungswerk nicht erweitert und den Ausschlußtatbestand des § 2 Abs. 4 TVV Energie nicht aufgehoben.