LAG Hamburg, vom 08.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 35/02
ArbG Hamburg, vom 20.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 426/01
Betriebliche Altersversorgung; Tarifauslegung; Tarifrecht im öffentlichen Dienst; Gleichbehandlung; Prozessrecht - Altersversorgung des öffentlichen Dienstes; Rundfunkanstalt Nettogesamtversorgungsobergrenze; Besitzstandsregelung; betriebliche Altersrente nach Beendigung des vorzeitigen Ruhestandes; Übergangsversorgung;Beweiswürdigung: Revisionsgerichtliche Überprüfung; Gleichheitssatz; Härteklausel
BAG, Urteil vom 21.11.2006 - Aktenzeichen 3 AZR 586/04
DRsp Nr. 2007/15355
Betriebliche Altersversorgung; Tarifauslegung; Tarifrecht im öffentlichen Dienst; Gleichbehandlung; Prozessrecht - Altersversorgung des öffentlichen Dienstes; Rundfunkanstalt Nettogesamtversorgungsobergrenze; Besitzstandsregelung; betriebliche Altersrente nach Beendigung des vorzeitigen Ruhestandes; Übergangsversorgung;Beweiswürdigung: Revisionsgerichtliche Überprüfung; Gleichheitssatz; Härteklausel
Orientierungssätze:1. Die Veränderungssperre des § 2 Abs. 5BetrAVG hindert die Tarifvertragsparteien nicht, die Versorgungsbedingungen bereits ausgeschiedener Arbeitnehmer zu regeln. § 17 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG ermöglicht es, in Tarifverträgen von der Veränderungssperre abzuweichen.2. Die in § 15 Abs. 1 Unterabs. 3 VV 97 vorgesehene Gesamtversorgungsobergrenze von 100 % des Nettovergleichseinkommens ist zwar auf die in § 6 Abs. 5 VV 97 angegebenen Fälle (vorzeitige Versetzung in den Ruhestand mit Zustimmung des Arbeitnehmers) anzuwenden. Dies gilt aber nur bis zur Inanspruchnahme der flexiblen Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Rechtsportal Arbeitsrecht" abrufen.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.