Orientierungssätze:1. Für die Zulässigkeit einer Zwischenfeststellungsklage (§ 256 Abs. 2ZPO) genügt es, dass das Bestehen oder Nichtbestehen des festzustellenden Rechtsverhältnisses für die Entscheidung der Hauptsache vorgreiflich ist und das Urteil über die Hauptklage die Rechtsbeziehungen nicht abschließend regelt.2. Die in Art. 9 Abs. 3GG verankerte Befugnis der Tarifvertragsparteien, die Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen sinnvoll zu ordnen, umfasst auch die Befugnis zur dynamischen Verweisung auf die Satzung der VBL.3. Das vom Senat für die Überprüfung von Eingriffen in Versorgungsanwartschaften entwickelte dreistufige Prüfungsschema ist auf Tarifverträge nicht anwendbar.4. Bei der Verschlechterung von Versorgungsregelungen sind die Tarifvertragsparteien ebenso wie der Gesetzgeber an das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3GG) gebunden. Das bedeutet: Die Grundsätze des Vetrauenschutzes und der Verhältnismäßigkeit sind einzuhalten.5. Die Regelungsbefugnis der Tarifvertragsparteien erfasst auch das an das Arbeitsverhältnis anschließende Versorgungsverhältnis.
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