BAG - Urteil vom 21.11.2006
3 AZR 309/05
Normen:
ZPO § 256 ; BetrAVG § 1b Abs. 1 S. 4 § 2 § 17 Abs. 3 ; TVG § 1 Abs. 1 § 4 Abs. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 9 Abs. 3 Art. 20 Abs. 3 ; AGG § 2 Abs. 2 S. 2 § 10 ; Richtlinie 2000/78/EG Art. 6 Abs. 1 S. 1, 2 ; VersorgungsTV Nr. 3 (vom 19. Dezember 1979) für alle Angehörigen des Boden- und Bordpersonals der DLH, der LSG und der Condor Flugdienst GmbH § 1 § 2 ; ErgänzungsTV (vom 10. Mai 1994) zum VersorgungsTV Nr. 3;
Fundstellen:
AP Nr. 7 zu § 1b BetrAVG
ArbRB 2007, 294
NZA 2007, 1391
Vorinstanzen:
LAG Hessen - 14/8 Sa 1592/04 - 17.3.2005,
ArbG Darmstadt, vom 17.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 525/03

Betriebliche Altersversorgung; Tarifrecht; Gleichbehandlung; Prozessrecht - Vorgezogene Betriebsrente des vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmers

BAG, Urteil vom 21.11.2006 - Aktenzeichen 3 AZR 309/05

DRsp Nr. 2007/14855

Betriebliche Altersversorgung; Tarifrecht; Gleichbehandlung; Prozessrecht - Vorgezogene Betriebsrente des vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmers

Orientierungssätze: 1. Für die Zulässigkeit einer Zwischenfeststellungsklage (§ 256 Abs. 2 ZPO) genügt es, dass das Bestehen oder Nichtbestehen des festzustellenden Rechtsverhältnisses für die Entscheidung der Hauptsache vorgreiflich ist und das Urteil über die Hauptklage die Rechtsbeziehungen nicht abschließend regelt. 2. Die in Art. 9 Abs. 3 GG verankerte Befugnis der Tarifvertragsparteien, die Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen sinnvoll zu ordnen, umfasst auch die Befugnis zur dynamischen Verweisung auf die Satzung der VBL. 3. Das vom Senat für die Überprüfung von Eingriffen in Versorgungsanwartschaften entwickelte dreistufige Prüfungsschema ist auf Tarifverträge nicht anwendbar. 4. Bei der Verschlechterung von Versorgungsregelungen sind die Tarifvertragsparteien ebenso wie der Gesetzgeber an das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) gebunden. Das bedeutet: Die Grundsätze des Vetrauenschutzes und der Verhältnismäßigkeit sind einzuhalten. 5. Die Regelungsbefugnis der Tarifvertragsparteien erfasst auch das an das Arbeitsverhältnis anschließende Versorgungsverhältnis.