BAG - Urteil vom 11.10.2011
3 AZR 733/09
Normen:
BetrAVG § 16 Abs. 1; BetrAVG § 16 Abs. 2 Nr. 1; BetrAVG § 16 Abs. 4 S. 2; BetrAVG § 17 Abs. 3 S. 3; BetrAVG § 30c Abs. 4;
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 22.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 400/09
ArbG Hagen - 3 Ca 437/08 - 29.10.2008,

Betriebliche Altersversorgung; Unterbliebene Anpassung der Betriebsrente; Fiktionswirkung des § 16 Abs. 4 S. 2 BetrAVG

BAG, Urteil vom 11.10.2011 - Aktenzeichen 3 AZR 733/09

DRsp Nr. 2012/3858

Betriebliche Altersversorgung; Unterbliebene Anpassung der Betriebsrente; Fiktionswirkung des § 16 Abs. 4 S. 2 BetrAVG

Die Fiktion der zu Recht unterbliebenen Anpassung der Betriebsrente nach § 16 Abs. 4 Satz 2 BetrAVG kann nur eintreten, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger in nachvollziehbarer Weise schriftlich dargelegt hat, aus welchen Gründen davon auszugehen ist, dass das Unternehmen voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die Anpassungsleistungen aufzubringen. Die Darlegungen des Arbeitgebers müssen so detailliert sein, dass der Versorgungsempfänger in der Lage ist, die Entscheidung des Arbeitgebers auf ihre Plausibilität zu überprüfen.

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 22. September 2009 - 9 Sa 400/09 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrAVG § 16 Abs. 1; BetrAVG § 16 Abs. 2 Nr. 1; BetrAVG § 16 Abs. 4 S. 2; BetrAVG § 17 Abs. 3 S. 3; BetrAVG § 30c Abs. 4;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Anpassung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung.

Der Kläger war bei der Beklagten als Tarifangestellter langjährig beschäftigt und bezieht seit dem 1. August 2001 eine Betriebsrente. Grundlage für die Gewährung der Betriebsrente des Klägers ist die Versorgungsordnung 1976 (VO 1976), die ua. regelt: