VG Stuttgart - Urteil vom 24.04.2008
4 K 72/08
Normen:
BetrAVG § 10 Abs. 2, 3 § 30i ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DB 2008, 1580
ZIP 2009, 45

Betriebliche Altersversorgung; unverfallbare Anwartschaften; Einmalbeitrag; Kapitaldeckungsverfahren; Gleichbehandlung

VG Stuttgart, Urteil vom 24.04.2008 - Aktenzeichen 4 K 72/08

DRsp Nr. 2008/13326

Betriebliche Altersversorgung; unverfallbare Anwartschaften; Einmalbeitrag; Kapitaldeckungsverfahren; Gleichbehandlung

»1. Die Heranziehung nur derjenigen Mitglieder des Pensionssicherungsvereins, die bereits vor Umstellung des Finanzierungssystems Mitglieder waren, zum Einmalbeitrag zur Finanzierung der unverfallbaren Anwartschaften in der betrieblichen Altersversorgung begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. 2. Art. 3 GG erfordert keine Differenzierung nach der Dauer der Mitgliedschaft.«

Normenkette:

BetrAVG § 10 Abs. 2, 3 § 30i ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung eines Einmalbetrages zur Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung.

Der Beklagte ist Träger der Insolvenzsicherung von Versorgungszusagen im Rahmen einer betrieblichen Altersversorgung Die Klägerin betreibt in W. ein Bauunternehmen. Ihren Arbeitnehmern gewährt sie Leistungen der betrieblichen Alterversorgung in Form von Direktversicherungen, von unmittelbaren Versorgungszusagen und in Form von Unterstützungskassenzusagen.