LAG Hamburg - Urteil vom 19.01.2010
4 Sa 40/09
Normen:
BetrAVG § 1b; BetrAVG § 30f; BetrAVG a.F. § 1 Abs. 1 S. 1; EG Art. 141; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 3; GG Art. 6 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 3; Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303, S. 16) Art. 6 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 13.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Ca 32/09

Betriebliche Altersversorgung; Vereinbarkeit der gesetzlichen Mindestaltersgrenze für die Unverfallbarkeit von Versorgungsanwartschaften mit höherrangigem Recht

LAG Hamburg, Urteil vom 19.01.2010 - Aktenzeichen 4 Sa 40/09

DRsp Nr. 2010/22128

Betriebliche Altersversorgung; Vereinbarkeit der gesetzlichen Mindestaltersgrenze für die Unverfallbarkeit von Versorgungsanwartschaften mit höherrangigem Recht

1. Die Vorschrift des § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG a.F. verstößt weder gegen das Lohngleichheitsgebot des Art. 141 EG noch gegen Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG. 2. Die gesetzliche Mindestaltersgrenze von 35 Jahren des § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG a.F. enthält auch keine unmittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts, da die Voraussetzungen für die Unverfallbarkeit einer Anwartschaft nicht an geschlechtsbezogenen Merkmalen anknüpfen, sondern allein auf das Alter und die Betriebszugehörigkeit der Beschäftigten bzw. die Bestandsdauer der Zusage abstellen und demgemäß keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine mittelbare Diskriminierung vorliegen. 3. Die Vorschrift des § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG a.F. verletzt nicht die Grundrechte aus Art. 3 Abs. 1, Abs. 3, 6 Abs. 1 oder 12 Abs. 1 GG.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 13. Juli 2009 - 22 Ca 32/09 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrAVG § 1b; BetrAVG § 30f; BetrAVG a.F. § 1 Abs. 1 S. 1; EG Art. 141; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 3; GG Art. 6 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 3;