LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 12.03.1997
8 Sa 177/96
Normen:
AGBG § 3 ; BGB § 242 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1997, 2656
DB 1997, 2182
DStR 1998, 352
LAGE § 1 BetrAVG - Hinterbliebenenversorgung Nr. 6
MDR 1997, 1037
NZA-RR 1998, 5
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 29.11.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 2552/95

betriebliche Altersversorgung: Vertragsauslegung - Altersdifferenzklausel

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 12.03.1997 - Aktenzeichen 8 Sa 177/96

DRsp Nr. 2000/2008

betriebliche Altersversorgung: Vertragsauslegung - Altersdifferenzklausel

1. Der Rechtsgedanke des § 3 AGBG ist bei der aus § 242 BGB herzuleitenden Inhaltskontrolle von Verträgen zu berücksichtigen. Bedingungen, die nach den Umständen so ungewöhnlich sind, daß der Vertragspartner nicht mit ihnen zu rechnen brauchte, werden nicht Vertragsinhalt. 2. Es ist treuwidrig, wenn ein Arbeitgeber sich auf eine Klausel eines von ihm formulierten Vertrages beruft, die vorherigen Erläuterungen des Vertrages widerspricht. 3. Eine Klausel, die Ehefrauen (Witwen) von der Versorgung ausschließt, die mehr als 15 Jahre jünger sind als Empfänger des Versorgungsversprechens (Altersdifferenzklausel) können gemäß Art. 3 und 6 GG verstoßen.

Normenkette:

AGBG § 3 ; BGB § 242 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Hinterbliebenenversorgung.

Der am 09. Juni 1930 geborene Kläger trat aufgrund Anstellungsvertrages vom 21. Dezember 1968 zum Zeitpunkt der Eröffnung der Klinik der Beklagten, dem 02. April 1970, als Neurologe in die Dienste der Rechtsvorgängerin der Beklagten. Hinsichtlich der Altersversorgung enthielt der Vertrag, auf den im übrigen Bezug genommen wird, folgende hier interessierende Bestimmungen:

"V. Versicherungen, Invaliden-, Alters- und Hinterbliebenenversorgung

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