Die Parteien streiten über Hinterbliebenenversorgung.
Der am 09. Juni 1930 geborene Kläger trat aufgrund Anstellungsvertrages vom 21. Dezember 1968 zum Zeitpunkt der Eröffnung der Klinik der Beklagten, dem 02. April 1970, als Neurologe in die Dienste der Rechtsvorgängerin der Beklagten. Hinsichtlich der Altersversorgung enthielt der Vertrag, auf den im übrigen Bezug genommen wird, folgende hier interessierende Bestimmungen:
"V. Versicherungen, Invaliden-, Alters- und Hinterbliebenenversorgung
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