BAG - Urteil vom 17.04.1984
3 AZR 383/81
Normen:
BGB § 157 § 242 § 611 ; TVG § 1 ; ZPO § 286 § 448 § 554 ;
Fundstellen:
AP Nr. 2 zu § 1 BetrAVG Zusatzversorgungskassen
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 30.07.1979 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 3215/79
LAG München, vom 23.10.1980 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 844/79

Betriebliche Altersversorgung: Wahl zwischen Zusatzversorgung oder Höherversicherung, Aufklärungsprlicht des Arbeitegebrs im öffentlichen Dienst

BAG, Urteil vom 17.04.1984 - Aktenzeichen 3 AZR 383/81

DRsp Nr. 2008/11300

Betriebliche Altersversorgung: Wahl zwischen Zusatzversorgung oder Höherversicherung, Aufklärungsprlicht des Arbeitegebrs im öffentlichen Dienst

»1. Nach dem Versorgungstarifrecht der Deutschen Bundesbahn werden die Angestellten dann nicht bei der Bundesbahn- Versicherungsanstalt, Abteilung B, versichert, wenn sie sich für die Höherversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung entscheiden. Erklärt ein Angestellter bei Abschluß eines Zeitvertrages, er entscheide sich für die Höherversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung, so soll das im Zweifel nur für die Dauer des Zeitvertrages gelten. 2. Ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes hat über die verschiedenen Versorgungswege aufzuklären. Erteilt er darüber hinaus Ratschläge über die Zweckmäßigkeit des Versorgungsweges, so haftet er für deren Richtigkeit und Vollständigkeit.«

Normenkette:

BGB § 157 § 242 § 611 ; TVG § 1 ; ZPO § 286 § 448 § 554 ;

Tatbestand: