BAG vom 14.08.1980
3 AZR 437/79
Normen:
BetrAVG § 1 Abs. 4 Satz 1 § 7 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 Nr. 5 § 26 ; BGB §§ 242 § 328 Abs. 1 ; VAG § 1 Abs. 3 ; TVG § 4 Abs. 3 ;
Fundstellen:
AP Nr. 12 zu § 242 BGB Ruhegehalt-Unterstützungskassen
BB 1981, 979
BetrAV 1981, 136
BetrR 1981, 235
DB 1981, 750
EzA § 242 BGB Ruhegeld Nr. 95
ZIP 1981, 424
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 20.02.1979 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Sa 1454/78

betriebliche Altersversorgung: Widerruf - Voraussetzungen

BAG, vom 14.08.1980 - Aktenzeichen 3 AZR 437/79

DRsp Nr. 2002/14716

betriebliche Altersversorgung: Widerruf - Voraussetzungen

Eine Unterstützungskasse muß die in ihrer Satzung vorgesehene Versorgung bei Invalidität auch dann gewähren, wenn der Arbeitnehmer mit einer unverfallbar gewordenen Anwartschaft ausgeschieden und der Versorgungsfall bei einem Folgearbeitgeber eingetreten ist.

Normenkette:

BetrAVG § 1 Abs. 4 Satz 1 § 7 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 Nr. 5 § 26 ; BGB §§ 242 § 328 Abs. 1 ; VAG § 1 Abs. 3 ; TVG § 4 Abs. 3 ;

Tatbestand:

:

Der am 10. Juni 1926 geborene Kläger war vom 10. November 1947 bis zu seiner Entlassung aus betriebsbedingten Gründen am 31. Januar 1974 bei dem Trägerunternehmen des Beklagten als Bauarbeiter beschäftigt. Seit dem 1. Dezember 1976 bezieht er aus der gesetzlichen Sozialversicherung Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.

Der Beklagte wurde im Jahre 1946 in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins als betriebliche Unterstützungskasse errichtet. In der Vereinssatzung vom 3. Dezember 1946 heißt es:

"§ 2

Zweck des Vereins ist, den Gefolgschaftsangehörigen der Firma bzw. deren Angehörigen für treue, langjährige Dienstleistungen bei Eintritt von Dienstunfähigkeit nach Ablauf einer bestimmten Dienstzeit oder in sonstigen Fällen von Bedürftigkeit eine einmalige, wiederholte oder laufende Unterstützung zu gewähren. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist ebenso wie die Verfolgung politischer Ziele ausgeschlossen.