LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 31.05.2000
8 Sa 2900/98
Normen:
BetrAVG § 1 ;
Fundstellen:
ARST 2001, 68
FA 2001, 185
LAGE § 1 BetrAVG Rechtsmissbrauch Nr. 4
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 17.09.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 4212/96

betriebliche Altersversorgung: Widerruf einer Versorgungszusage

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 31.05.2000 - Aktenzeichen 8 Sa 2900/98

DRsp Nr. 2002/16970

betriebliche Altersversorgung: Widerruf einer Versorgungszusage

»1. Der Widerruf einer Versorgungszusage kann teilweise gerechtfertigt sein. 2. Hat ein Arbeitnehmer seine Vertragspflichten vorsätzlich gröblich verletzt, seinen Arbeitgeber dadurch geschädigt und ist eine außerordentliche Kündigung nur unterblieben, weil der Arbeitnehmer dies erfolgreich vertuscht hat, so kann der Widerruf einer Versorgungszusage jedenfalls ab diesem Zeitpunkt gerechtfertigt sein. 3. Ein vollständiger Widerruf ist nur dann wirksam, wenn die vom Arbeitnehmer erbrachte Betriebstreue sich insgesamt als wertlos erweist.«

Normenkette:

BetrAVG § 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über den Widerruf einer Versorgungszusage.