LAG Düsseldorf - Urteil vom 18.11.1999
11 Sa 1203/99
Normen:
BetrAVG § 16 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Oberhausen, vom 01.06.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1866/98

betriebliche Altersversorgung: wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unternehmens

LAG Düsseldorf, Urteil vom 18.11.1999 - Aktenzeichen 11 Sa 1203/99

DRsp Nr. 2002/3688

betriebliche Altersversorgung: wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unternehmens

Für die Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eines Unternehmens im Rahmen der Anpassungsprüfung nach § 16 BetrAVG a F (= § 16 Abs. 1 BetrAVG n F ) kommt es nur auf die seit dem letzten dreijährigen Anpassungszeitraum erzielten Beträge ohne Berücksichtigung etwaiger Verlustvorträge in der Vergangenheit an. Entscheidend ist die aktuelle Liquidität eines Unternehmens zu dem Zeitpunkt, ab dem die Anpassung vorzunehmen ist.

Normenkette:

BetrAVG § 16 Abs. 1 ;

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Anpassung ihrer Hinterbliebenenrente an die gestiegenen Lebenshaltungskosten nach § 16 BetrAVG.