LAG Düsseldorf - Urteil vom 03.02.1999
1 Sa 1632/98
Normen:
BetrAVG §§ 1 2 6 ; EG-Vertrag Art. 119 ; GG Art. 3 Abs. 2, Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mönchengladbach, vom 19.08.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1573/98

betriebliche Altersversorgung: Zugangsalter - Gleichbehandlung von Männern, Schwerbehinderten und Frauen

LAG Düsseldorf, Urteil vom 03.02.1999 - Aktenzeichen 1 Sa 1632/98

DRsp Nr. 2002/3737

betriebliche Altersversorgung: Zugangsalter - Gleichbehandlung von Männern, Schwerbehinderten und Frauen

1. Für eine Übergangszeit verstößt ein für Männer und Frauen unterschiedliches Zugangsalter in einer betrieblichen Altersversorgung nicht gegen Art. 3 GG. Arbeitgeber, die selbständig Versorgungsordnungen aufstellen, dürfen an die Regelungen, die der Rentengesetzgeber aufgestellt hat, anknüpfen (BAG AP Nr. 32 zu § 1 BetrAVG - DRsp-ROM Nr. 1997/4722 -und BAG EzA Art 119 EWG-Vertrag Nr. 45 - DRsp-ROM Nr. 1997/7214 -). 2. Ein etwaiger Verstoß der Versorgungsordnung gegen Art 119 EG-Vertrag kann bei Beschäftigungszeiten vor dem 17.5.1990 dahingestellt bleiben (EuGH AP Nr. 20 zu Art 119 EWG-Vertrag - DRsp-ROM Nr. 1997/13636 -). 3. Die Kürzung des betrieblichen Altersruhegeldes gem §§ 2,6 BetrAVG stellt auch bei der Inanspruchnahme von vorgezogener Altersrente durch einen Schwerbehinderten keinen Verstoß gegen Art. 3 GG dar.

Normenkette:

BetrAVG §§ 1 2 6 ; EG-Vertrag Art. 119 ; GG Art. 3 Abs. 2, Abs. 3 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger zustehenden betrieblichen Altersversorgung.

Der am 8.8.1936 geborene Kläger war in der Zeit vom 1.7.1954 bis zum 30.6.1982 bei der Beklagten beschäftigt. Er ist 1996 als anerkannter Schwerbehinderter aus dem Berufsleben ausgeschieden und bezieht seit dem 1.9.1996 die gesetzliche Altersrente.