LAG Düsseldorf - Urteil vom 02.10.1997
14 Sa 776/97
Normen:
BAT § 3 Buchstabe g, Buchstabe n, Buchstabe q § 46 ; BGB § 242 ; GG Art. 3 ; TVG § 1 ;
Fundstellen:
EzBAT § 3 Buchst g BAT Nr. 8
EzBAT § 46 BAT Nr. 36
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 26.03.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 7827/96

betriebliche Altersversorgung: Zusatzversorgung für studentische und wissenschaftliche Hilfskräfte - Gleichbehandlungsgebot

LAG Düsseldorf, Urteil vom 02.10.1997 - Aktenzeichen 14 Sa 776/97

DRsp Nr. 2002/8430

betriebliche Altersversorgung: Zusatzversorgung für studentische und wissenschaftliche Hilfskräfte - Gleichbehandlungsgebot

1. Gemäß § 3 Buchstabe g BAT a.F. waren studentische und wissenschaftliche Hilfskräfte an Hochschulen rechtswirksam vom Geltungsbereich des BAT ausgenommen. 2. Gegen die Herausnahme dieses Personenkreises aus dem Anwendungsbereich des BAT bestehen unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgrundsatzes keine durchgreifenden Bedenken. Insbesondere werden die wissenschaftlichen Hilfskräfte insgesamt vom Geltungsbereich des BAT ausgenommen, ohne dass zwischen voll- und teilzeitbeschäftigten wissenschaftlichen Hilfskräften unterschieden wird.

Normenkette:

BAT § 3 Buchstabe g, Buchstabe n, Buchstabe q § 46 ; BGB § 242 ; GG Art. 3 ; TVG § 1 ;

Tatbestand

Der Kläger begehrt, durch das beklagte Land so gestellt zu werden, als wenn er bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) für den Zeitraum vom 01.11.1984 bis zum 30.11.1986 zusatzversichert gewesen wäre.