LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 09.05.2006
2 Sa 1002/05
Normen:
BGB § 288 ; ArbGG § 64 Abs. 2 lit. b ; ArbGG § 69 Abs. 2 ; BetrVG § 77 Abs. 4 Satz 1 ; ZPO § 138 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 12.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1396/04

Betriebliche Altersversorgung/Sachlich-proportionale Gründe für Eingriff

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.05.2006 - Aktenzeichen 2 Sa 1002/05

DRsp Nr. 2006/28114

Betriebliche Altersversorgung/Sachlich-proportionale Gründe für Eingriff

Normenkette:

BGB § 288 ; ArbGG § 64 Abs. 2 lit. b ; ArbGG § 69 Abs. 2 ; BetrVG § 77 Abs. 4 Satz 1 ; ZPO § 138 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Ansprüche aus betrieblicher Altersversorgung.

Der Kläger war in der Zeit vom 13.04.1965 bis zum 31.12.2001 bei der Beklagten als technischer Angestellter beschäftigt. Seit dem 01.01.2002 bezieht er von der BfA eine Altersrente und von der Beklagten eine Betriebsrente in Höhe von 395,69 EUR pro Monat.

Der Betriebsrentenzahlung liegt eine Zusage der Rechtsvorgängerin der Beklagten vom 13.09.1975 zugrunde. Diese sah im Wesentlichen vor, dass sich der Anspruch des Klägers pro Jahr der Betriebszugehörigkeit erhöht und bei der Berechnung der Betriebsrente der Durchschnittsverdienst der letzten drei Beschäftigungsjahre des Klägers vor seinem Ausscheiden zugrunde gelegt wurde.