BAG - Beschluß vom 12.11.1991
1 ABR 21/91
Normen:
BetrVG § 98 Abs. 1, § 50 Abs. 1, § 118 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 8 zu § 98 BetrVG 1972
BB 1992, 572
DB 1992, 741
EzA § 98 BetrVG 1972 Nr. 8
NZA 1992, 657
SAE 1993, 180
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 19.09.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 34 BV 10/90
LAG Berlin, vom 25.01.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 6 TaBV 5/90

Betriebliche Berufsbildungsmaßnahme

BAG, Beschluß vom 12.11.1991 - Aktenzeichen 1 ABR 21/91

DRsp Nr. 1996/6106

Betriebliche Berufsbildungsmaßnahme

»Der Arbeitgeber ist Träger einer Berufsbildungsmaßnahme, wenn er diese zwar von einem anderen Unternehmen durchführen läßt, aber auf Inhalt und Gestaltung den beherrschenden Einfluß hat (Bestätigung des Senatsbeschlusses vom 4.12.1990 - 1 ABR 10/90 - EzA § 98 BetrVG 1972 Nr. 6).«

Normenkette:

BetrVG § 98 Abs. 1, § 50 Abs. 1, § 118 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Gesamtbetriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei Fortbildungsmaßnahmen für die beim Arbeitgeber im hauswirtschaftlichen Bereich beschäftigten Arbeitnehmer zusteht.

Der antragstellende Arbeitgeber ist als eingetragener Verein auf bezirklicher Ebene in Kreisverbände unterteilt, deren Einrichtung als selbständige Betriebe geführt werden. Ein mit der Gewerkschaft ÖTV geschlossener "Tarifvertrag für die Arbeitnehmer/innen im hauswirtschaftlichen Bereich der Arbeiterwohlfahrt der Stadt Berlin e.V. ab 1. März 1988" (TV Hauswirtschaft) enthält in § 7 folgende Regelung:

"1. Der/die Arbeitnehmer/in ist berechtigt und auf Verlangen des Arbeitgebers verpflichtet, an berufsspezifischen Fortbildungsmaßnahmen teilzunehmen, die in Trägerschaft der Arbeiterwohlfahrt oder des S Institutes (S) veranstaltet werden.

2. Die Arbeiterwohlfahrt verpflichtet sich, Fortbildungsveranstaltungen im erforderlichen Umfang anzubieten.