LAG Düsseldorf - Urteil vom 26.06.2008
11 Sa 450/08
Normen:
BetrAVG § 1 Abs. 1 Satz 1; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Duisburg, vom 07.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2482/07

Betriebliche Energiekostenerstattung und Altersversorgung; schuldrechtlicher Anspruch unter Vorbehalt einer Jeweiligkeitsklausel

LAG Düsseldorf, Urteil vom 26.06.2008 - Aktenzeichen 11 Sa 450/08

DRsp Nr. 2009/17069

Betriebliche Energiekostenerstattung und Altersversorgung; schuldrechtlicher Anspruch unter Vorbehalt einer Jeweiligkeitsklausel

1. Die Betriebspartner können durch Betriebsvereinbarung nicht die Rechte und Pflichten derjenigen Mitarbeiter begründen oder modifizieren, die bereits aus dem aktiven Arbeitsverhältnis ausgeschieden und in den Ruhestand eingetreten sind. 2. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG liegt betriebliche Altersversorgung vor, wenn einem Arbeitnehmer Leistungen mit dem Zweck der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenensicherung zugesagt werden; anknüpfend an das gesetzliche Rentenversicherungsrecht setzt die betriebliche Altersversorgung die Übernahme bestimmter biometrischer Risiken voraus, so dass eine Leistung der Alterssicherung dient, wenn der Anspruch vom Erreichen eines bestimmten Lebensalters abhängt. 3. Besteht nach den Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung ein Anspruch auf Energiekostenerstattung nur, wenn der Arbeitnehmer oder der Betriebsrentner im Versorgungsgebiet der Arbeitgeberin seinen Wohnsitz genommen hat und einen auf seinen Namen oder den Namen des Ehegatten lautenden Zähler oder eine Messeinrichtung besitzt, soll die Energiekostenerstattung allenfalls mittelbar den Lebensstandard im Versorgungsfall verbessern.