LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 13.09.2021
3 Sa 115/21
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 138;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 25.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 477/20

Betriebliche Erfordernisse zur Rechtfertigung einer betriebsbedingten KündigungDarlegungs- und Beweislast bei der betriebsbedingten KündigungProzessuale Vorgaben für den Tatsachenvortrag beider Parteien

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.09.2021 - Aktenzeichen 3 Sa 115/21

DRsp Nr. 2022/6674

Betriebliche Erfordernisse zur Rechtfertigung einer betriebsbedingten Kündigung Darlegungs- und Beweislast bei der betriebsbedingten Kündigung Prozessuale Vorgaben für den Tatsachenvortrag beider Parteien

1. Betriebliche Erfordernisse liegen dann vor, wenn Umstände aus dem wirtschaftlichen oder betriebstechnischen Bereich dazu führen, dass die betriebliche Arbeitsmenge so zurückgeht, dass der Beschäftigungsbedarf für einen oder mehrere Arbeitnehmer entfällt. Es muss also zumindest ein Arbeitsplatz wegfallen, wobei dies nicht in der Weise zu verstehen ist, dass es sich dabei gerade um den konkret fixierten Arbeitsplatz des gekündigten Arbeitnehmers handeln muss. 2. Ist der Rückgang der Beschäftigungsmöglichkeit unmittelbar auf einen organisatorischen Entschluss des Arbeitgebers zurückzuführen, so muss der Arbeitgeber substantiiert den Inhalt seines Entschlusses, dessen praktische Umsetzung und dessen zahlenmäßige Auswirkung auf die Beschäftigungsmöglichkeit darlegen. Der Arbeitnehmer wiederum hat darzulegen und zu beweisen, dass die fragliche innerbetriebliche Maßnahme offenbar unsachlich, gänzlich ungeeignet, unvernünftig oder gar willkürlich ist.