LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 27.11.2013
13 TaBV 8/13
Normen:
BetrVG § 5 Abs. 3 S. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Mannheim, vom 26.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 15 BV 12/12

Betriebliche Stellung einer Bankangestellten als Leiterin des Service Centers Mitte/Süd mit Prokura und Titel Direktorin der S. AGFeststellungsantrag des Betriebsrats zur Klärung seines Zuständigkeitsbereichs

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.11.2013 - Aktenzeichen 13 TaBV 8/13

DRsp Nr. 2014/4354

Betriebliche Stellung einer Bankangestellten als Leiterin des Service Centers Mitte/Süd mit Prokura und Titel "Direktorin der S. AG" Feststellungsantrag des Betriebsrats zur Klärung seines Zuständigkeitsbereichs

Zu den Voraussetzungen des Begriffs des "leitenden Angestellten" im Sinne von § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BetrVG

1. Für den Antrag des Betriebsrates zur Prüfung der Frage, ob eine Beschäftigte als leitende Angestellte im Sinne von § 5 Abs. 3 BetrVG anzusehen ist, besteht grundsätzlich ein Rechtsschutzbedürfnis, da unabhängig von Wahlen oder ähnlichen konkreten Anlässen ein Interesse an der Klärung des Zuständigkeitsbereichs des Betriebsrates besteht; dabei spielt es keine Rolle, dass die stets am Verfahren zu beteiligende betroffene Arbeitnehmerin ein individuelles Eigeninteresse an der Feststellung haben kann, da auch geklärt werden muss, ob der Betriebsrat für die Beteiligte zuständig ist, wenn darüber zwischen Arbeitgeberin und Betriebsrat tatsächlich Unklarheit besteht.