LAG Nürnberg - Urteil vom 20.12.2022
7 Sa 243/22
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BeckRS 2022, 45131
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 30.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 5672/21

Betriebliche Tätigkeit i.S.d. § 105 SGB VIIHaftungsfreistellung des Arbeitnehmers bei einem von ihm verursachten SchadenWarnung mit dem Signalhorn als betriebliche Tätigkeit

LAG Nürnberg, Urteil vom 20.12.2022 - Aktenzeichen 7 Sa 243/22

DRsp Nr. 2023/4224

Betriebliche Tätigkeit i.S.d. § 105 SGB VII Haftungsfreistellung des Arbeitnehmers bei einem von ihm verursachten Schaden Warnung mit dem Signalhorn als betriebliche Tätigkeit

Der Haftungsausschluss nach § 105 SGB VII entfällt nicht schon dann, wenn ein bestimmtes und für den Gesundheitsschaden ursächliches Handeln - hier die Betätigung des Signalhorns eines Feuerwehrfahrzeuges - gewollt war. Er entfällt nur dann, wenn auch der Gesundheitsschaden - hier Tinnitus - für den Fall seines Eintritts gewollt war, also mindestens gebilligt, jedenfalls aber in Kauf genommen wurde.

1. Für das Vorliegen einer betrieblichen Tätigkeit und das Eingreifen des Haftungsausschlusses ist die Verursachung des Schadensereignisses durch eine Tätigkeit des Schädigers entscheidend, die ihm von dem Betrieb oder für den Betrieb übertragen war oder die von ihm im Betriebsinteresse ausgeführt wurde. 2. Für die Haftungsfreistellung des Arbeitnehmers ist maßgeblich, ob der Schaden in Ausführung einer betriebsbezogenen Tätigkeit oder aber bei Gelegenheit der Tätigkeit im Betrieb durch den Schädiger verursacht wurde und folglich nur dem persönlich-privaten Bereich des schädigenden Arbeitnehmers zuzurechnen ist.