LAG Hamm - Urteil vom 26.10.2006
15 Sa 1000/06
Normen:
BGB § 242 § 611 ; TVG § 4 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Detmold - 1 (2) Ca 851/05 - 10.05.2006,

Betriebliche Übung auf Gleichbehandlung von Gewerkschaftsmitgliedern und nicht organisierten Mitarbeitern bei Zahlung einmaliger Tarifleistung

LAG Hamm, Urteil vom 26.10.2006 - Aktenzeichen 15 Sa 1000/06

DRsp Nr. 2007/913

Betriebliche Übung auf Gleichbehandlung von Gewerkschaftsmitgliedern und nicht organisierten Mitarbeitern bei Zahlung einmaliger Tarifleistung

Gegen die Annahme einer betrieblichen Übung der Weitergabe einmalig zu zahlender tariflicher Leistungen auch an nicht tarifgebundene Arbeitnehmer bestehen keine rechtlichen Bedenken.

Normenkette:

BGB § 242 § 611 ; TVG § 4 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Zahlung einer sogenannten Leistungsprämie, die in einem Tarifvertrag geregelt ist, die der ursprüngliche Beklagte zu 2.) (i.F. Beklagter) unter dem 16.12.2004 mit der IG Metall-Bezirksleitung NRW, vertreten durch die Verwaltungsstelle Detmold geschlossen hat.

Der Beklagte ist der Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma K1xxxxx-L2xxxxxxxxxx GmbH & Co. KG, der ursprünglichen Beklagten zu 1.). Das Insolvenzverfahren wurde am 01.12.2003 eröffnet. Die Klägerin, die nicht Mitglied einer Gewerkschaft ist, war zur damaligen Zeit bei der Insolvenzschuldnerin beschäftigt. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag war zwischen der Klägerin und der Insolvenzschuldnerin nicht geschlossen worden.