LAG Hamm - Urteil vom 14.12.2006
8 Sa 1165/06
Normen:
BGB § 242 § 611 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Minden - 3 (1) Ca 311/06 - 31.05.2006,
BAG, - Vorinstanzaktenzeichen 10 AZR 275/07

Betriebliche Übung bei der Gewährung von Jubiläumsgeld unabhängig von Anzahl der Anwendungsfälle

LAG Hamm, Urteil vom 14.12.2006 - Aktenzeichen 8 Sa 1165/06

DRsp Nr. 2007/14315

Betriebliche Übung bei der Gewährung von Jubiläumsgeld unabhängig von Anzahl der Anwendungsfälle

1. Für die Frage, ob aus der Sicht der Arbeitnehmer die Gewährung vertraglich nicht geschuldeter Leistungen Ausdruck spontaner Freigiebigkeit oder eines rechtlich bindenden Verpflichtungswillens ist, kommt es nicht auf die Anzahl der Anwendungsfälle an; maßgeblich ist vielmehr, ob der Arbeitgeber sich konsequent an die selbst gesetzte Regel hält oder ob aus einer wechselhaften oder erst in wenigen Einzelfällen erfolgten Leistungsgewährung ein fehlender Rechtsbindungswille abzuleiten ist.2. Da es sich beim Jubiläumsgeld um eine zusätzliche Leistung handelt, auf welche kein gesetzlicher und (abgesehen von der Bindung durch betriebliche Übung) auch kein vertraglicher Anspruch besteht, steht es dem Arbeitgeber frei, bereits im schriftlichen Arbeitsvertrag oder im Zusammenhang mit der Auszahlung der Leistung klarzustellen, dass auch die wiederholte Leistungsgewährung keinen Rechtsanspruch begründet; hat der Arbeitgeber von diesen Möglichkeiten keinen Gebrauch gemacht, ist er im Verhältnis zu denjenigen Arbeitnehmern, zu deren Gunsten ein Rechtsanspruch entstanden ist, zur Beseitigung dieses Anspruchs auf eine Vertragsänderung im gegenseitigen Einvernehmen oder mit Hilfe einer Änderungskündigung angewiesen.

Normenkette:

BGB § 242 § 611 Abs. 1 ;